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Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 25.09.2019
11 C 18/19 -

Kein Schadens­ersatz­anspruch wegen Versuchs der vorzeitigen Vertragsauflösung durch neuen Vermieter wegen Eigen­nutzungs­wunschs

Keine Fehlverhalten des Vermieters bzw. keine Kausalität zwischen etwaigem Fehlverhalten und Schaden

Unterbreitet der Erwerber einer Wohnung dem darin lebenden Mieter wiederholt ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, um selbst in der Wohnung leben zu können, und droht er eine Eigen­bedarfs­kündigung nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist an, so begründet dies für den Mieter kein Schadens­ersatz­anspruch, wenn er schließlich den Mietvertrag selbst kündigt und der Vermieter nicht in die Wohnung einzieht. Es fehlt insofern an einem schadens­ersatz­begründenden Fehlverhalten des Vermieters oder zumindest an der Kausalität zwischen einem etwaigem Fehlverhalten und dem Schaden. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 ging das Eigentum an einer vermieteten Wohnung auf einen neuen Erwerber über. Der Erwerber teilte dem Mieter mit, dass er den Wunsch habe, selbst in der Wohnung zu leben. Eine Eigenbedarfskündigung war dem neuen Vermieter aber wegen der gesetzlichen Sperrfrist erst im August 2019 möglich. Er unterbreitete dem Mieter nachfolgend wiederholt Angebote zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, zu Letzt im Februar 2016. Der Mieter ging drauf nicht ein und kündigte schließlich im Mai 2017 selbst das Mietverhältnis. Da nach seinem Auszug der Vermieter jedoch nicht die Wohnung bezog, klagte er auf Zahlung von Schadensersatz. Er warf dem Vermieter einen vorgetäuschten Eigenbedarf vor. Dieser erwiderte, dass der Eigennutzungswunsch in der Zwischenzeit weggefallen sei.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Kündigung aufgrund vorgetäuschten Eigenbedarfs

Das Amtsgericht Coesfeld entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Kündigung aufgrund vorgetäuschten Eigenbedarfs zu. Denn es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Eine solche könne zwar darin liegen, dass ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erklärt, obwohl ein Eigenbedarf nicht vorliegt. Jedoch habe nicht der Beklagte, sondern der Kläger gekündigt. Eine Eigenbedarfskündigung liege somit nicht vor.

Keine Pflichtverletzung aufgrund Versuchs der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses

Eine Pflichtverletzung sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte wiederholt auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisse wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs drängte. Denn zum einen habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass zu diesen Zeiten ein Eigennutzungswunsch tatsächlich bestanden hatte. Zum anderen fehle es ohnehin an der Kausalität zwischen einem etwaigen Fehlverhalten des Beklagten und einem Schaden auf Seiten des Klägers. Es sei zu beachten, dass der Kläger erst 15 Monate nach dem letzten Angebot des Beklagten zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses die Kündigung ausgesprochen hat und dem Kläger bekannt war, dass eine Eigenbedarfskündigung wegen der Sperrfrist erst später möglich war. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass sich der Kläger zum Kündigungszeitpunkt habe veranlasst sehen müssen, selbst zu kündigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Amtsgericht Coesfeld, ra-online (zt/WuM 2020, 23/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 23Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 23

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