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Wer als Kaufmann einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Nach dieser Regel verurteilten das Amts- und Landgericht Coburg einen Fensterbauer zur Zahlung von rund 2.000 € Kaufpreis für ein Aquarium. Seine Mängelrügen waren verspätet. Dass er den Glaskasten nicht weiterverkaufen, sondern im Büro aufstellen wollte, entband ihn nicht von seinen kaufmännischen Pflichten.
Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom "normalen" Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und
Der Beklagte hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 € bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er
Diese Mängelrüge war nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät, urteilten die Coburger Gerichte. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Im Übrigen gab der Beklagte an, das nicht eben billige Aquarium inzwischen entsorgt zu haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.03.2008
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Dokument-Nr. 5716
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