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Die Klage einer angeblich epilationsgeschädigten Dame gegen ein Kosmetikstudio war erfolglos. Wegen aufgetretener Hautrötungen hatte sie außer Schmerzensgeld und Schadensersatz von rund 3.000 € auch verlangt, dass der Schönheitspalast für alle zukünftigen Schäden aufkommen sollte. Die Richter sahen die Nebenwirkungen der Epilationsbehandlung aber als normal und nur vorübergehend an.
Die ersten acht Sitzungen zur Haarentfernung im Gesichtsbereich mit Hilfe von Laserstrahlen verliefen für die Klägerin im Schönheitssalon beanstandungslos. Bei dem anschließenden Termin trat bei ihr eine Überreaktion der Haut auf, die sich rötete. Daraufhin ließ die Schönheit suchende Frau mit naturbedingt dunklem Teint die Laserepilation durch einen Hautarzt beenden. Der Berteiberin des Kosmetikstudios warf sie Versagen vor, sei eine Laserepilation für ihre leicht braune Haut doch von vornherein nicht geeignet gewesen. Nur deshalb hätte sich ihr Gesicht entzündet. Neben den unnütz aufgewendeten Behandlungskosten von ca. 1.500 € müsse ihr die Inhaberin des Schönheitstempels Schmerzensgeld von weiteren 1.500 € zahlen - und für eventuell künftig auftretende Unannehmlichkeiten aufkommen. Die Dienerin der Schönheit sah das nicht ein, seien rote Flecken bei der Epilation doch eine normale Hautreaktion.
Auch das Amtsgericht und das Landgericht Coburg sahen das so. Unterstützt durch einen medizinischen Hautsachverständigen kamen die Richter zum Ergebnis, dass die Hautrötungen eine relativ häufige (vorübergehende) Nebenwirkung nach einer Laserepilation darstellten. Die Hautirritationen seien nur kurzfristig und würden das Wohlbefinden nur unerheblich beeinträchtigen. Spätfolgen habe die Klägerin aus der kosmetischen Behandlung nicht erlitten. Dass ihr Hauttyp die Laserepilation überhaupt nicht vertrage, sei durch die vollendete Behandlung mittels Laserstrahlen beim Hautarzt widerlegt.
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 4.5.2006, Az: 15 C 1303/05
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 27.7.2006 und 4.10.2006, Az: 33 S 60/06
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.10.2006
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Dokument-Nr. 3257
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