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Eine der bevorzugten Wochenendbeschäftigungen des deutschen Mannes ist es, seinen Boliden einem Reinigungsritual zu unterziehen. Denn erst wenn das Lieblingsspielzeug blitzt und blinkt, ist die höchste Stufe der Zufriedenheit erreicht. Neben der Handwäsche wird auch ein Besuch in der Waschanlage gern gesehen. Allerdings können dort auf das oft mit modischen Accessoires bestückte Automobil ungeahnte Gefahren lauern. Und nichts ärgert den Autofreund mehr als ein Schaden an seinem fahrbaren Schmuckkästchen. Doch hierfür den Betreiber der Waschstraße zur Rechenschaft zu ziehen, kann ein schwieriges Unterfangen werden.
Davon zeugen jetzt ergangene Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Coburg, die die Klage eines Pkw-Eigentümers gegen den Inhaber einer Autowaschanlage abwiesen. Jener hatte Schadensersatz von ca. 2.000 € verlangt, weil sein Fahrzeug beim Waschgang beschädigt worden war. Doch die Richter sahen kein Fehlverhalten beim Anlagenbetreiber.
Der geliebte Volvo musste mal wieder vom Straßenstaub befreit werden. Freilich staunte der Kfz-Halter nicht schlecht, als der Reinigungsvorgang in der Waschstraße beendet war: Die gründlich arbeitenden rotierenden Bürsten hatten den Flitzer nicht nur des Schmutzes entledigt, sondern auch des schicken Heckspoilers. Dies könne nur daher rühren, dass die Waschanlage falsch eingestellt gewesen sei. Sie habe mit zu starkem Druck gearbeitet - Argumente, mit denen der Autobesitzer Ersatz der Reparaturkosten vom Anlagenbetreiber forderte.
Weder bei diesem, noch bei Amts- und Landgericht Coburg drang er damit durch. Mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überzeugten sich die Richter davon, dass die Waschanlage zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß funktionierte. Weitergehende Sorgfaltspflichten, so beide Gerichte, habe der Beklagte nicht verletzt. Zwar müsse der Waschstraßenbetreiber dafür sorgen, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. Allerdings sei die betriebene Anlage auf dem Stand der Technik gewesen und regelmäßig durch einen technischen Kundendienst gewartet worden. Mehr könne von dem Beklagten nicht verlangt werden, zumal vor und nach dem Spoilerabriss die Anlage unfallfrei gearbeitet habe. Im Übrigen könne die Schadensursache auch in einer mangelhaften Befestigung des Spoilers zu finden sein.
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 10.4.2006, Az: 12 C 462/04
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 19.7.2006 und 4.8.2006, Az: 32 S 61/06
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 04.08.2006
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Dokument-Nr. 2848
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