wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.03.2014
12 C 1023/13 -

Friseur muss bei Ausbleiben des gewünschten Frisurerfolgs (hier: "Ombré Style") Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen

Zur Nacherfüllung und Schadens­ersatzpflicht bei mangelhafter Leistung im Rahmen eines Friseurvertrages

Verspricht ein Friseur einer Kundin eine bestimmte Friseur zu erstellen (hier:) und bleibt der versprochene Erfolg aus, dann kann diese Kundin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall machte eine Kundin (Klägerin) Kosten für mehrere Friseurbesuche und Schmerzensgeld wegen einer missglückten Färbung ihrer Haarspitzen geltend. Trotz mehrfacher Versuche hatte der beklagte Friseur den gewünschten "Ombré Style" nicht verwirklichen können.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich an den späteren Beklagten, den Betreiber eines Friseursalons, mit dem Wunsch gewandt, ihren Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten "Ombré Style", lila zu färben. Einen Hinweis darauf, dass dieser spezielle Effekt bei den lila Haarspitzen der Klägerin nicht zu erzielen sei, hatte der Beklagte nicht erteilt. Weder bei der ersten Behandlung noch bei zwei weiteren Folgeterminen gelang es dem Beklagten, die Haarspitzen der Klägerin im "Ombré Style" lila zu färben. Mit der Klage macht die enttäuschte Kundin nun im Wesentlichen die aus ihrer Sicht nutzlos aufgewandten Friseurkosten aus dem ersten Termin bei dem Beklagten, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei weitere Besuche bei anderen Friseuren und ein Schmerzensgeld in dreistelliger Höhe geltend.

Friseur will aufgeklärt haben

Der Beklagte ist der Auffassung, es sei ordnungsgemäß gearbeitet worden und die Klägerin habe trotz umfassender Aufklärung die letztlich durchgeführte Haarbehandlung auch gewünscht.

Amtsgericht: Kundin hat Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Der beklagte Friseur muss der Klägerin die gesamten Kosten für den ersten Termin in seinem Hause zurückbezahlen, weil der versprochene Erfolg, die Haare der Klägerin im "Ombré Style" mit lila Spitzen herzustellen, nicht erreicht wurde. Von den Kosten für eine weitere Haarbehandlung in einem anderen Friseursalon muss der Beklagte lediglich den Teil erstatten, der nach der Schätzung des Gerichts auf das Färben der Haare entfällt, um ein einheitliches Farbergebnis für die Haarlänge der Klägerin zu erzielen. Die übrigen Kosten dieses Friseurbesuchs hätte die Klägerin sowieso zu tragen gehabt. Mit der gleichen Begründung blieb der Klägerin auch die Erstattung der Kosten für die verschiedenen Pflegeprodukte versagt.

Amtsgericht spricht Kundin Schmerzensgeld zu

Schließlich sprach das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe zu, weil durch die erfolglosen Haarbehandlungen im Haus des Beklagten die Haare der Klägerin angegriffen wurden und in der Folge in den Spitzen gekürzt werden mussten. Von den weiteren behaupteten Folgen, wonach die Klägerin durch die missglückte Haarbehandlung nachhaltig in ihrem privaten und beruflichen Lebensalltag beeinträchtigt gewesen sein soll, konnte sich das Gericht in der Verhandlung jedoch nicht überzeugen, so dass es die Klage im Übrigen, insbesondere auch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten deutlich höheren Schmerzensgeldes, abwies.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: ra-online, Amtsgericht Coburg (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Coburg_12-C-102313_Friseur-muss-bei-Ausbleiben-des-gewuenschten-Frisurerfolgs-hier-Ombr-Style-Schadensersatz-und-Schmerzensgeld-zahlen~N20575

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20575 Dokument-Nr. 20575

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.