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Dass mit der Benutzung von Aufzügen gewisse Gefahren verbunden sein können, hat Hollywood bereits in zahlreichen spektakulären Thrillern vorgeführt. Doch nicht nur der stockwerkweite Absturz droht. Auch das bloße Warten auf den Fahrstuhl birgt Risiken – z. B. wenn die Türe von innen geöffnet und der Wartende dadurch zu Fall gebracht wird.
Das zeigt ein Rechtsstreit, den Amts- und Landgericht Coburg zu behandeln hatten. Dem Ansinnen einer verhinderten Liftbenutzerin, vom Aussteigenden rund 3.000,- € Schmerzensgeld zu erhalten, wurde dabei nicht entsprochen. Die Verletzte habe sich zu nahe an der Aufzugstür und für den Beklagten nicht sichtbar aufgehalten. Wegen dieses Eigenverschuldens gebe es kein Schmerzensgeld.
Der Beklagte war mit dem Fahrstuhl glücklich und in vorgesehener Geschwindigkeit im Erdgeschoss angekommen. Als die Stahlschiebetüre aufging, öffnete er die Aufzugstüre – und die davor wartende Klägerin kam zu Fall. Mit schlimmen Folgen: Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, bei dessen Heilung noch dazu Komplikationen auftraten. Dafür wollte sie rund 3.000,- € Schmerzensgeld. Der Beklagte habe ihren Sturz verschuldet, weil er die Türe zu heftig aufgestoßen habe. Was der so in Anspruch Genommene bestritt.
Das Amtsgericht Coburg vernahm eine Zeugin und wies die Klage dann ab. Die Beweisaufnahme habe zwar ein schwungvolles Öffnen der Fahrstuhltüre ergeben – der Beklagte habe nämlich mit einem Korb den Lift verlassen wollen. Maßgebliche Unfallursache sei aber gewesen, dass die Klägerin zu nahe an und außerhalb des Sichtfensters der Türe gewartet habe. Spätestens das Öffnen der inneren Schiebetüre habe die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, den Türradius zu verlassen oder sich zumindest so hinzustellen, dass sie im Aufzug gesehen werden konnte. Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein – die sie nach dem Hinweis der Richter des Landgerichts Coburg, sie sähen die Sache wie die erste Instanz, zurücknahm.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 138 des LG Coburg vom 24.10.2002
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