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Wer als Umzugskunde bemerkt, dass die gerufenen Umzugshelfer erkennbar betrunken sind, muss sich im Falle eines Schadens eine Mitschuld anrechnen lassen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Butzbach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Umzugskunde eine Spedition beauftragt. Als die Möbelpacker kamen und mit dem
Der Umzugskunde klagte auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Butzbach kürzte seinen Anspruch aber um 50 %. Er müsse sich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4985
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