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Amtsgericht Butzbach, Urteil vom 17.04.2001
5 C 182/00 -

Umzug: Betrunkene Möbelpacker und Transportschaden

Umzugskunde muss sich Mitverschulden anrechnen lassen

Wer als Umzugskunde bemerkt, dass die gerufenen Umzugshelfer erkennbar betrunken sind, muss sich im Falle eines Schadens eine Mitschuld anrechnen lassen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Butzbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Umzugskunde eine Spedition beauftragt. Als die Möbelpacker kamen und mit dem Umzug beginnen wollten, merkte der Kunde, dass einige Möbelpacker erkennbar betrunken waren. Er sagt jedoch nichts. Es kam zu einem Transportschaden.

Transport hätte abgelehnt werden müssen

Der Umzugskunde klagte auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Butzbach kürzte seinen Anspruch aber um 50 %. Er müsse sich eine Mitschuld in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Er hätte wegen des betrunkenen Personal nämlich die Dienstleistung zurückweisen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2007
Quelle: ra-online

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