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Wird der Kellerraum eines Wohnungsmieters doppelt vermietet, so besteht gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mietminderung. Zudem kann der Mieter nach § 242 BGB vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ab welchem Zeitpunkt die Doppelvermietung erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 stellte der Mieter einer Wohnung fest, dass das Schloss seines vom Mietvertrag umfassten Kellerraums ausgetauscht worden war und nicht mehr seine Gegenstände im Kellerraum standen. Der Mieter hatte den Kellerraum zuletzt im Herbst 2015 aufgesucht. Er klagte nunmehr gegen die Vermieterin auf Auskunft darüber, ab welchem Zeitpunkt die
Das Amtsgericht Brühl gab der Klage statt. Dem Mieter stehe nach § 242 BGB der
Den Einwand der Vermieterin, ihr stünden die Unterlagen der ehemaligen Hausverwaltung nicht zur Verfügung, hielt das Amtsgericht für unerheblich. Sie habe im Rahmen ihrer Auskunftspflicht entsprechende Nachforschungen bei der ehemaligen Verwaltung anzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online (zt/WuM 2020, 333/rb)
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Dokument-Nr. 28913
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