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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 05.12.2013
9 C 337/13 -

Durch Beförderungs­bedingung begründete ausschließliche Anwendbarkeit irischen Rechts bei Ausgleichszahlungen nach Flug­gast­rechte­verordnung unzulässig

Bedingung wegen Intransparenz unwirksam

Wird durch die Beförderungs­bedingung einer Fluggesellschaft ausschließlich das irische Recht für anwendbar erklärt, so ist dies unzulässig, wenn dadurch auch Ausgleichszahlungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastVO) betroffen sind. Die entsprechende Bedingung wäre wegen Intransparenz unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Bremen nach Girona startete im Juli 2010 anstatt der geplanten Abflugzeit um 19.45 Uhr einen Tag später um 6.00 Uhr. Aufgrund der dadurch verspäteten Ankunft am Zielort verlangte ein Fluggast eine Ausgleichszahlung. Da er dieses Recht aber erst im Februar 2013 geltend machte, lehnte die irische Fluggesellschaft eine Zahlung ab. Sie führte an, dass der Anspruch gemäß dem irischen Recht verjährt sei. Die nach dem deutschen Recht geltende dreijährige Verjährungsfrist sei nicht anzuwenden gewesen, da nach den Beförderungsbedingungen ausschließlich irisches Recht anzuwenden war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden (Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) FluggastVO), da der Ankunftsflughafen erst mit einer Verspätung von drei Stunden erreicht worden sein. Eine solche Verspätung sei mit einer Flugannullierung vergleichbar (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10 -).

Keine Verjährung des Anspruchs

Der Anspruch sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verjährt gewesen. Angesichts dessen, dass die entsprechende Beförderungsbedingung unwirksam gewesen sei, sei das irische Recht nicht zur Anwendung gekommen.

Durch Beförderungsbedingung begründete ausschließliche Anwendbarkeit irischen Rechts unzulässig

Die durch die Beförderungsbedingung begründete Anwendbarkeit des irischen Rechts sei unwirksam gewesen, so das Amtsgericht weiter, da sie intransparent gewesen sei. Durch die Bedingung habe bei einem unbefangenen Verbraucher der Eindruck entstehen können, dass sich die Ansprüche des Verbrauchers nach der FluggastVO am irischen Recht orientiert. Dies sei aber nicht richtig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bestehen vielmehr unabhängig vom irischen Recht aufgrund des unmittelbar anwendbaren Europäischen Rechts. Durch die Klausel sollen Verbraucher offenbar gezielt davon abgehalten werden ihre Rechte geltend zu machen. Denn die Anwendung unbekannten Rechts wirke oft abschreckend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/RRa 2014, 95/rb)

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