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Wird durch die Beförderungsbedingung einer Fluggesellschaft ausschließlich das irische Recht für anwendbar erklärt, so ist dies unzulässig, wenn dadurch auch Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) betroffen sind. Die entsprechende Bedingung wäre wegen Intransparenz unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Bremen nach Girona startete im Juli 2010 anstatt der geplanten Abflugzeit um 19.45 Uhr einen Tag später um 6.00 Uhr. Aufgrund der dadurch verspäteten Ankunft am Zielort verlangte ein
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe ein Anspruch auf
Der Anspruch sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verjährt gewesen. Angesichts dessen, dass die entsprechende Beförderungsbedingung unwirksam gewesen sei, sei das irische Recht nicht zur
Die durch die Beförderungsbedingung begründete Anwendbarkeit des irischen Rechts sei unwirksam gewesen, so das Amtsgericht weiter, da sie intransparent gewesen sei. Durch die Bedingung habe bei einem unbefangenen Verbraucher der Eindruck entstehen können, dass sich die Ansprüche des Verbrauchers nach der FluggastVO am irischen Recht orientiert. Dies sei aber nicht richtig. Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bestehen vielmehr unabhängig vom irischen Recht aufgrund des unmittelbar anwendbaren Europäischen Rechts. Durch die Klausel sollen Verbraucher offenbar gezielt davon abgehalten werden ihre Rechte geltend zu machen. Denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/RRa 2014, 95/rb)
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Dokument-Nr. 18289
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