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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 05.03.2021
9 C 321/20 -

Fluggast tritt Ansprüche an Fluggast­rechte­portal ab: Rückzahlung des Ticketpreises nach Flugannullierung muss an Fluggast­rechte­portal erfolgen

Bei Zahlung an Fluggast tritt keine Erfüllung ein

Tritt ein Fluggast nach einer Flugannullierung seine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft an ein Fluggast­rechte­portal ab und wird dies der Fluggesellschaft angezeigt, so müssen Zahlungen an das Portal erfolgen. Zahlt etwa die Fluggesellschaft den Ticketpreis an den Fluggast zurück, so tritt keine Erfüllung ein. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fluggast hatte für Frühjahr 2020 einen Hin- und Rückflug von Bremen nach Istanbul gebucht. Nachdem beide Flüge annulliert wurden, trat der Fluggast seinen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von etwa 832 EUR an ein Fluggastrechteportal ab. Dieses zeigte die Abtretung der Fluggesellschaft an und verlangte die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Rückzahlung erfolgte tatsächlich nachfolgend, jedoch nicht an das Portal, sondern an den Fluggast. Die Betreiberin des Fluggastrechteportals klagte schließlich gegen die Fluggesellschaft auf Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft berief sich auf Erfüllung.

Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gemäß Art. 8 Abs. 1 a der Fluggastrechteverordnung zu. Der Anspruch sei nicht durch Zahlung an den Fluggast erloschen. Die Klägerin müsse sich etwaige Zahlungen an den Fluggast nach der Abtretungsanzeige gemäß § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich geltend lassen.

Möglicher Regress gegenüber Fluggast

Das Amtsgericht verwies die Fluggesellschaft auf die Möglichkeit, gegenüber dem Fluggast Regressansprüche geltend zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2021
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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