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Gerät eine Mikrowelle wegen eines von außen nicht erkennbaren Defekts in Brand und wird die Wohnung dadurch unbewohnbar, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein Verschulden am Brand trifft dem Mieter in diesem Fall nicht. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Mikrowelle bei Nichtgebrauch von der Stromquelle zu trennen oder den Betrieb zu beaufsichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 geriet die
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen dürfen, da die Wohnung infolge des Brands unbewohnbar war.
Das Kündigungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen gewesen. Der Mieterin sei kein
Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den
Das Alter des Elektrogeräts begründe für sich genommen nach Auffassung des Amtsgerichts keine Pflicht, das Gerät nach jeder Benutzung auszustecken.
Das Amtsgericht hielt es zudem für nicht geboten,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2016, 685/rb)
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Dokument-Nr. 23574
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