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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 27.07.2016
17 C 68/15 -

Unbewohnbarkeit einer Wohnung nach Brand: Keine Pflicht des Mieters zur Trennung einer Mikrowelle von Stromquelle bei Nichtgebrauch

Kein Verschulden des Mieters bei Brand aufgrund von außen nicht erkennbaren Defekts

Gerät eine Mikrowelle wegen eines von außen nicht erkennbaren Defekts in Brand und wird die Wohnung dadurch unbewohnbar, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein Verschulden am Brand trifft dem Mieter in diesem Fall nicht. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Mikrowelle bei Nichtgebrauch von der Stromquelle zu trennen oder den Betrieb zu beaufsichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 geriet die Mikrowelle einer Wohnungsmieterin wegen eines von außen nicht erkennbaren Defekts in Brand. Die Mietwohnung wurde dadurch für mehrere Monate unbewohnbar. Die Mieterin erklärte aufgrund dessen die fristlose Kündigung. Diese akzeptierte der Vermieter jedoch nicht. Er machte die Mieterin für den Brandschaden verantwortlich. Sie habe es entweder schuldhaft unterlassen den Netzstecker der Mikrowelle trotz Nichtgebrauchs vom Stromnetz zu trennen oder sie habe pflichtwidrig den Betrieb der Mikrowelle nicht beaufsichtigt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unbewohnbarkeit

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen dürfen, da die Wohnung infolge des Brands unbewohnbar war.

Kein Ausschluss des Kündigungsrechts wegen schuldhafter Brandverursachung

Das Kündigungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen gewesen. Der Mieterin sei kein Verschulden vorzuwerfen gewesen. Sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen ihre mietvertraglichen Obhuts- und Sorgfaltspflichten verstoßen.

Keine Pflicht zur Trennung des Netzsteckers vom Stromnetz bei Nichtgebrauch

Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den Netzstecker der Mikrowelle beim Nichtgebrauch vom Stromnetz zu trennen. Eine mietvertragliche Pflicht des Mieters, jegliche Elektrogeräte ohne konkreten Anhaltspunkt stets auszustecken bestehe nicht. Eine solche Pflicht sei lebensfremd. Vielmehr dürfe ein Mieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein Elektrogerät auch dann nicht entzündet, wenn der Netzstecker dauerhaft eingesteckt ist. Etwas anderes könne dann gelten, wenn das Gerät bereits zuvor ein Defekt zeige, die eine Entzündungsgefahr nahelege, oder wenn der Mieter über einen langen Zeitraum die Wohnung verlasse. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Alter des Elektrogeräts unbeachtlich

Das Alter des Elektrogeräts begründe für sich genommen nach Auffassung des Amtsgerichts keine Pflicht, das Gerät nach jeder Benutzung auszustecken.

Keine Pflicht zur Beaufsichtigung des Betriebs

Das Amtsgericht hielt es zudem für nicht geboten, Elektrogeräte verdachtsunabhängig immer nur unter Aufsicht zu betreiben. Eine solche generelle Beobachtungspflicht sei lebensfremd und überspanne die Pflichten des Mieters.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2016, 685/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 685Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 685

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