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Ein Mieter, der im 5. Stock wohnt, kann die Miete mindern, wenn der Personenaufzug längere Zeit ausfällt. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Student ein Studentenzimmer in einem Studentenwohnheim gemietet. Sein Zimmer lag im 5. Stock des Wohnheims. Es gab einen kleineren und einen größeren
Das Amtsgericht Bremen entschied, dass der
Die Gebrauchsminderung für das Zimmer, das im 5. Stock des Hauses liegt, bemaß das Gericht mit 7,5 % vom Grundmietzins und nicht wie der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (zt/WM 1987, 383/pt)
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