wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Breisach, Urteil vom 30.06.1986
C 59/86 -

Pfeiferauchverbot im Lokal eines Hotels berechtigt Gast nicht zum Rücktritt vom Übernachtungsvertrag

Rauchverbot macht weder den beabsichtigten Verzehr im Lokal noch die Übernachtung im Hotel unmöglich

Ein Hotelgast kann den Ausgleich eines Rechnungsbetrages nicht deshalb versagen, weil er auf ein Rauchverbot im Lokal des Hotels nicht bereits bei der Buchung hingewiesen worden ist. Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich geworden ist. Verzehr von Getränken und Speisen sowie eine Übernachtung werden jedoch durch ein Rauchverbot nicht beeinträchtigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Breisach hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Hotel auf Zahlung der Rechnung für Übernachtung und Getränkeverzehr im Lokal, nachdem der Gast das Hotel verlassen hatte, ohne die von ihm gebuchte Übernachtung und die verzehrten Getränke zu bezahlen. Veranlasst hierzu sah sich der Mann, da ihm das Rauchen seiner Pfeife im Lokal untersagt worden war.

Rauchverbot aus Rücksicht auf die sich den Speisen und erlesenen Weinen hingebenden Gäste

Der Beklagte habe telefonisch ein Zimmer im Hotel des Klägers gebucht und für denselben Abend einen Tisch für sich und eine weitere Person reservieren lassen. Der Beklagte habe Pfeife rauchend das Lokal betreten und für sich und seine Begleiterin Aperitifs bestellt, die ihnen auch serviert worden seien. Noch vor der Bestellung des eigentlichen Abendessens sei der Beklagte seitens des Geschäftsführers darauf hingewiesen worden, dass das Pfeiferauchen wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der anderen, den Speisen und erlesenen Weinen hingegebenen Gäste unerwünscht sei. Da der Beklagte als passionierter Pfeifenraucher auf seinen Genuss jedoch nicht habe verzichten wollte, verließ er, ohne die Rechnung zu begleichen, das Lokal und verbrachte den weiteren Abend an einem anderen Ort, wo er auch aß und übernachtete. Der Beklagte war der Auffassung, ihm sei ein weiteres Festhalten am Beherbergungsvertrag in Hotel des Klägers nicht zumutbar gewesen, nachdem ihm das Pfeiferauchen im Lokal untersagt worden sei. Der Kläger habe auf ein bestehendes Verbot, Pfeife zu rauchen, von vornherein hinweisen müssen.

Gast hatte kein Rücktrittsrecht wegen Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag

Das Amtsgericht Breisach stellte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe fest. Zu klären sei gewesen, ob der Beklagte angesichts des ihn betreffenden Rauchverbots nicht mehr an den Vertrag gebunden gewesen wäre. Als Grund für eine Aufhebung der vertraglichen Bindung komme Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag gem. § 242 BGB in Betracht. Dem Beklagten habe jedoch kein Rücktrittsrecht zugestanden, da das vom Kläger ausgesprochene Rauchverbot weder den beabsichtigten Verzehr noch die Übernachtung des Beklagten unmöglich gemacht habe. In diesem Fall hätte der Beklagte von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht aus § 325 Abs. I S. 2 oder § 326 Abs. I BGB Gebrauch machen können, da die Leistung des Klägers damit unmöglich geworden wäre.

Hotel musste auf Raucherbot nicht bereits bei der telefonischen Buchung hinweisen

Auch habe der Kläger keine vertragliche Nebenpflicht verletzt, wie sie sich aus § 242 BGB ergeben könnte, nach der er bereits bei der telefonischen Tischreservierung und Zimmeranmietung auf das Verbot des Pfeiferauchens habe hinweisen müssen. Solche aus § 242 BGB abzuleitenden Verhaltenspflichten würden voraussetzen, dass die zur Aufklärung verpflichtende Tatsache für den anderen Teil erkennbar von Bedeutung sei. Es erscheine als sehr fraglich, ob ein Gastwirt bei jeder Reservierung auf ein das Pfeiferauchen betreffende Verbot hinzuweisen hätte.

Es habe demnach kein rechtlich relevanter Grund für ein Entfallen der Vergütungspflicht weder für die gebuchte Übernachtung noch für die verzehrten Getränke vorgelegen.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: ra-online, AG Breisach (zt/NJW 1986, 2648/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1986, 2647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 2647

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Breisach_C-5986_Pfeiferauchverbot-im-Lokal-eines-Hotels-berechtigt-Gast-nicht-zum-Ruecktritt-vom-Uebernachtungsvertrag.news12664.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12664 Dokument-Nr. 12664

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.