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Der Anbau eines Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus stellt keine Luxussanierung dar, sondern eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 b Nr. 4 und 5 BGB. Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 559 BGB ein Anspruch auf Mieterhöhung nach der Modernisierungsmaßnahme zu. Der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2018
Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26698
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