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Unterlässt ein Betreuer die Beantragung von Sozialhilfe zwecks Deckung von Mietkosten, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Dem Betreuten steht aber nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihm tatsächlich ein Anspruch auf Sozialhilfe zustand. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter lebender Mann lebte in einer Senioren-Wohngemeinschaft in Brandenburg. Im Mai 2019 zog der Mann innerhalb der Wohngemeinschaft in ein größeres Zimmer um. Die Mietkosten erhöhten sich infolge dessen um 100 €. Da seine nachfolgend keine
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zunächst, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen habe. Sie sei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenkreise "Vermögenssorge", "Wohnungsangelegenheiten" und "Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen" grundsätzlich verpflichtet, für einen zu deckenden Bedarf des Klägers hinsichtlich der
Das Amtsgericht verneinte dennoch einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Denn ihm wäre nur dann ein Schaden entstanden, wenn er tatsächlich einen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2022
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32270
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