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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Beschluss vom 28.12.2021
31 C 148/21 -

Mitglied einer politischen Partei muss sich das Duzen gefallen lassen

Kein Anspruch auf Unterlassung des Duzens

Das Mitglied einer politischen Partei muss sich gefallen lassen, dass er von Parteigenossen geduzt wird. Ein Anspruch auf Unterlassung des Duzens besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte das Mitglied einer Partei im August 2021 beim Amtsgericht Brandenburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer beabsichtigten Klage auf Unterlassung gegen ein anderes Parteimitglied. Dieser duzte den Kläger stets, was dieser nicht wollte.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Duzens durch Parteigenossen

Das Amtsgericht Brandenburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Denn seiner Auffassung nach habe die beabsichtige Unterlassungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung des Duzens durch Parteigenossen. Zwar könne jeder Erwachsene grundsätzlich darüber entschieden, wie er angesprochen werde. Dies gelte aber nicht absolut. Es sei üblich, dass sich in Gewerkschaften und Parteien die Mitglieder untereinander Duzen. Jeder der einer Partei beitritt, müsse sich also gefallen lassen, von anderen Parteigenossen mit Du angeredet zu werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2022
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31479 Dokument-Nr. 31479

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