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Das Mitglied einer politischen Partei muss sich gefallen lassen, dass er von Parteigenossen geduzt wird. Ein Anspruch auf Unterlassung des Duzens besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte das Mitglied einer
Das Amtsgericht Brandenburg lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Denn seiner Auffassung nach habe die beabsichtige Unterlassungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2022
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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