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Legt eine Wohnungseigentümerin im Gemeinschaftsgarten Tierfutter aus, um damit Wildkatzen anzulocken, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen dieses Verhaltens klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um verwilderte
Das Amtsgericht Bottrop führte zunächst aus, dass nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Eigentümer verpflichtet sei, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus entsteht. Die Vorschrift berücksichtige, dass zwischen den Wohnungseigentümern eine soziale Gemeinschaft und daher eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.
Davon ausgehend bejahte das Amtsgericht einen Unterlassungsanspruch (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB). Denn durch das Auslegen des Katzenfutters und des damit einhergehenden Anlockens einer nicht kontrollierbaren Anzahl von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Amtsgericht Bottrop, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17387
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