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Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 10.01.2013
20 C 55/12 -

Wohneigentum: Auslegen von Tierfutter durch Wohnungseigentümer zum Anlocken von Wildkatzen unzulässig

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft hat Anspruch auf Unterlassung

Legt eine Wohnungs­eigentümerin im Gemeinschaftsgarten Tierfutter aus, um damit Wildkatzen anzulocken, kann die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft auf Unterlassen dieses Verhaltens klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um verwilderte Katzen eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen, legte eine Wohnungseigentümerin auf ihrer Terrasse sowie im Gemeinschaftsgarten Katzenfutter aus. Damit lockte sie zwar, wie beabsichtigt, die Wildkatzen an. Daneben wurden aber auch Ratten und Vögel angeködert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt das Anlocken der Katzen mit Tierfutter für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

Das Amtsgericht Bottrop führte zunächst aus, dass nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Eigentümer verpflichtet sei, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus entsteht. Die Vorschrift berücksichtige, dass zwischen den Wohnungseigentümern eine soziale Gemeinschaft und daher eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.

Verletzung der Rücksichtnahmepflicht begründete Unterlassungsanspruch

Davon ausgehend bejahte das Amtsgericht einen Unterlassungsanspruch (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB). Denn durch das Auslegen des Katzenfutters und des damit einhergehenden Anlockens einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Katzen sowie von Ratten und Vögeln habe die Wohnungseigentümerin das Rücksichtnahmegebot verletzt. Durch das Anködern der Tiere sei es zu einer vermehrten Verschmutzung, zu einer erhöhten Geräuschentwicklung durch Tierstimmen und zu einer Gesundheitsgefahr gekommen. Diese erheblichen Beeinträchtigungen habe die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dulden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Amtsgericht Bottrop, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 17387 Dokument-Nr. 17387

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