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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 20.10.1989
8 C 191/89 -

Mieter muss Lärm aus einer Tiefgarageneinfahrt hinnehmen

Recht zur Mietminderung besteht nicht

Wer in eine Wohnung zieht, die über einer Tiefgarageneinfahrt liegt, muss mit einer Geräuschbelästigung rechnen. Ein Recht zur Mietminderung steht dem Mieter daher nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Sie beschwerten sich über auftretenden Lärm im Zusammenhang mit der unter ihrer Wohnung liegenden Tiefgarageneinfahrt. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietmangel lag nicht vor

Das Amtsgericht Bonn gab dem Vermieter Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass bei absoluter Stille innerhalb der Wohnung während des Öffnens und Schließens des Garagentores zeitweise ein Knarren zu vernehmen gewesen sei. Zudem sei der Anschlag des Tores hörbar gewesen. Diese Geräusche haben jedoch keinen wesentlichen Mangel der Mietwohnung dargestellt. Sie seien nicht als erheblich im Sinne des § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) anzusehen gewesen. Ein Recht zur Mietminderung habe daher nicht bestanden.

Mit Lärmbelästigung war zurechnen

Zudem müsse aus Sicht des Amtsgerichts derjenige, der in eine über eine Tiefgarageneinfahrt liegende Wohnung zieht, in gewisser Weise mit Geräuschbelästigungen rechnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/WuM 1990, 71/rb)

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