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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 16.08.2007
3 C 65/07 -

Vater haftet für Erotikanrufe des minderjährigen Sohnes

Telefongesellschaft kann nicht wissen, wer anruft

Inhaber von Telefonanschlüssen müssen auch dann die Kosten für Erotikanrufe tragen, wenn diese durch ihre minderjährigen Kinder verursacht worden sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.

Im zugrunde liegenden Urteil hatte ein Minderjähriger mehrfach eine Auskunftsnummer gewählt und sich dann an einen Mehrwertdiensteanbieter (0900er Rufnummer, früher 0190-Rufnummer) für erotische telefonische Leistungen weiter verbinden lassen. Durch diese Anrufe sind Kosten von insgesamt 626,02 EUR entstanden. Der Vater beglich die Telefonrechnung zunächst, wollte dann aber das Geld zurück haben. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage des Vaters ab. Ein Rückforderungsanspruch bestünde nicht.

Anscheinsvollmacht

Auch wenn der Sohn die Anrufe getätigt habe, müsse der Vater dafür aufkommen. Der Anschlussinhaber hafte für Telefongespräche eines Familienmitgliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Wenn der Vater entsprechende Telefongespräche des Sohnes nicht gewollt hätte, hätte es ihm obliegen, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, z.B. auch eine Sperre der Auskunftsrufnummern.

Weitervermittlung rechtmäßig

Die Forderung des Telefonunternehmens sei auch nicht sittenwidrig. Die dem Telefonunternehmen vorgeworfene Umgehung einer möglichen Sperrung von 0900-Nummern entspreche der gesetzlichen Regelung und sei zulässig. Auskunftsdienste dürften die Weitervermittlung der erfragten Rufnummer anbieten. Eine Einschränkung gebe es hierbei nicht. Auch die Weitervermittlung an eine Sexhotline sei möglich, wenn zuvor auf die Kosten des Telefongesprächs hingewiesen werde. Dies sei im Fall geschehen.

Anschlussinhaber muss Vorsorge treffen

Das Gericht führte weiter aus, dass ein Telefonanbieter nicht wissen könne, ob der Anrufer volljährig oder Inhaber des Telefonanschlusses sei. Der Anschlussinhaber selbst habe entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2008
Quelle: ra-online

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