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Gehört zu einer Eigentumswohnung ein bestimmter Keller, so steht dem Wohnungseigentümer gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 hatte eine Frau im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Wohnung mit einem
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2024
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34537
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