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Wird der Hausflur in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt, so ist er in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen. Dies hat das Amtsgerichts Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Mietwohnung die
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf
Zum einen sei nach Auffassung des Amtsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass der Flur nicht öffentlich zugänglich war. Zum anderen habe der Mieter durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht, dass er den Flur als Teil seiner Wohnung ansah. Er habe die räumliche Trennung durch das Offenlassen der Wohnungstür aufgehoben und den Flur durch das Aufstellen von Möbeln in einer Weise genutzt, in der man üblicherweise nur Wohnraum nutzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb).
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Dokument-Nr. 14640
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