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Überlässt ein gewählter Stadtrat sein demokratisch legitimiertes Mandat einem nicht gewählten Dritten und erhält er im Gegenzug die monatlichen Mandatsbezüge, so ist dies gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Aufgrund dessen steht dem Mandats-"Verkäufer" kein Anspruch auf die monatliche Zuwendung gegen den Dritten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Mitglied einer Partei im Mai 2014 in den Rat der Stadt Bonn gewählt. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vereinbarte er jedoch mit einem jüngeren Parteimitglied, dass er sein Mandat an dem nicht gewählten Jüngeren abgibt. Im Gegenzug sollte er eine monatliche
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten monatlichen
Der Zahlungsanspruch habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht bestanden, da das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2016
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23046
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