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Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht soweit genügen, wie es die konkrete Gefahrensituation, das Alter und der Charakter des Kindes erfordern. Erfüllen Eltern diese Pflicht und kommt es dennoch zu einem Schaden, so können Ersatzansprüche vom Geschädigten aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung nicht durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.
Die
Das Amtsgericht Bonn erklärte die Klage für unbegründet. Eine
Der aufsichtsbedürftige Sohn der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Schadensfalls drei Jahre alt und ein lebhaftes Kind gewesen. Das Kind spielte in einer ihm bekannten Umgebung, zudem in einer geschlossenen Wohnung, so dass kein erhöhtes Gefahrenpotential für die Beklagte ersichtlich gewesen sei. Auch der Besuch der
Ohne dass es in dieser Sache noch darauf ankomme, wolle das Gericht jedoch nicht das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/st)
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Dokument-Nr. 11433
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