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Beauftragt ein Wohnungseigentumsverwalter unter Hinweis der Eilbedürftigkeit einen Rechtsanwalt, so ist dieser nicht verpflichtet die Solvenz des Schuldners zu überprüfen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungseigentumsverwalterin beauftragte einen Anwalt unter Hinweis der Eilbedürftigkeit mit der Geltendmachung einer Forderung gegen einen säumigen
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten des beklagten Anwalts. Dieser habe keine ihm aus dem Anwaltsvertrag erwachsene Pflicht verletzt. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erhebung der Klage dahingehend eigene Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen, ob der
Es sei nämlich zu beachten, dass es sich bei der Klägerin um eine im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung professionell tätige Gesellschaft handele. Von einer solchen könne erwartet werden, dass diese sich vor Beauftragung eines Anwalts selbst auf der für jedermann zugänglichen Internetseite darüber informiert, ob der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14437
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