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Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 30.06.1997
2 C 3212/96 -

Hundehalter haftet für Verunreinigung des Teppichbodens durch seinen Hund in Mietwohnung

Ausscheidungen des Hundes auf dem Teppichboden / Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB

Verunreinigt der Hund eines Mieters durch Ausscheidungen den Teppichboden der gemieteten Wohnung, so haftet der Mieter für den Schaden aufgrund der Tierhalterhaftung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Böblingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hund eines Mieters den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt.

Das Amtsgericht Böblingen entschied, dass der Mieter gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet sei, den Schaden am Teppichboden zu ersetzen (hier: 1.743,57 DM). Der Vermieter müsse sich allerdings einen Abzug von 15 % "neu für alt" anrechnen lassen, führte das Gericht weiter aus.

Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens

Der Grund für die Tierhalterhaftung sei in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern zu sehen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten, auf das der Mieter abstellen will, sei überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927). Nachdem der Hund durch Ausscheidungen den Teppichboden verunreinigt habe, sei der Mieter zum Ersatz des Bodens verpflichtet.

Entgegen einem Sachverständigengutachten hielt das Gericht aber eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug "neu für alt" von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre bezogen, während offensichtlich sei, dass ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an Wert verliere als im 10. Jahr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Böblingen (vt/pt)

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