wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 19.08.2003
41 C 414/03 -

Beim Versand von Ware gegen Nachnahme spricht Aushändigung der Ware an Empfänger für Zahlung des Nachnahmebetrags

Beweis der Zahlung durch Vorlage einer Quittung nicht erforderlich

Wird eine Ware als Nachnahmesendung versendet, so spricht die Aushändigung der Ware an den Empfänger dafür, dass dieser auch den Nachnahmebetrag gezahlt hat. Der Empfänger ist nicht verpflichtet die Zahlung des Betrags durch Vorlage einer Quittung nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2000 bestellte ein Mann bei einer Versandhändlerin für Computerzubehör Ware zum Preis von etwa 1.500 EUR. Nachdem der Mann seine Ware per Nachnahmesendung erhielt, verlangte die Versandhändlerin die Zahlung des Kaufpreises. Zur Begründung führte sie an, dass das beauftragte Unternehmen vergessen habe den Nachnahmebetrag einzukassieren. Der Käufer wiederum behauptete den Betrag gezahlt zu haben. Da er jedoch keine entsprechende Quittung vorlegen konnte, erhob die Versandhändlerin Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises

Das Amtsgericht Bielefeld entschied gegen die Versandhändlerin. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn wird Ware als Nachnahmesendung versandt, so bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Empfänger mit Erhalt der Ware auch den Nachnahmebetrag gezahlt hat. Zwar könne das Gegenteil bewiesen werden. Dies sei der Versandhändlerin aber nicht gelungen.

Käufer nicht zur Vorlage der Quittung verpflichtet

Der Käufer sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet zum Beweis der Zahlung eine Quittung vorzulegen. Es sei nämlich unüblich, dass bei Nachnahmesendungen vom ausliefernden Unternehmen eine Quittung ausgestellt wird. Es genüge zum Nachweis der Zahlung vielmehr der Erhalt der Ware.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 560/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 560Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 560

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Bielefeld_41-C-41403_Beim-Versand-von-Ware-gegen-Nachnahme-spricht-Aushaendigung-der-Ware-an-Empfaenger-fuer-Zahlung-des-Nachnahmebetrags~N19325

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19325 Dokument-Nr. 19325

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.