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Wird eine Ware als Nachnahmesendung versendet, so spricht die Aushändigung der Ware an den Empfänger dafür, dass dieser auch den Nachnahmebetrag gezahlt hat. Der Empfänger ist nicht verpflichtet die Zahlung des Betrags durch Vorlage einer Quittung nachzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2000 bestellte ein Mann bei einer Versandhändlerin für Computerzubehör Ware zum Preis von etwa 1.500 EUR. Nachdem der Mann seine Ware per
Das Amtsgericht Bielefeld entschied gegen die Versandhändlerin. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn wird Ware als
Der Käufer sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet zum Beweis der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 560/rb)
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Dokument-Nr. 19325
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