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Geht von einem Flüchtlingsheim Lärm aus, so dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, kann dies in den Sommermonaten eine Minderung der Miete in Höhe von 8 % rechtfertigen. In den Wintermonaten besteht dagegen kein Minderungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ab Januar 2016 ihre Miete, da von einem nunmehr als
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zum Teil zu Gunsten der Mieterin. Sie habe in den Sommermonaten (Mai bis September) die Miete in Höhe von 8 % mindern dürfen. Demgegenüber fehle es in den Wintermonaten (Oktober bis April) an einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, da zum einen die Freiflächen auf dem Gelände der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 601/rb)
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Dokument-Nr. 24721
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