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Eine Wohnungseigentümerversammlung kann in Corona-Zeiten unter freiem Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung zu. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage widerspreche insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liege nicht vor. Die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte sei weitgehend ausgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2020, 1132/rb)
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Dokument-Nr. 29242
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