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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.07.2020
9 C 214/20 -

Zulässigkeit einer Wohnungs­eigentümer­versammlung unter freiem Himmel während Corona-Pandemie

Störungen und Einflussnahme Dritter muss ausgeschlossen sein

Eine Wohnungs­eigentümer­versammlung kann in Corona-Zeiten unter freiem Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Corona-Pandemie entschloss sich ein Wohnungseigentumsverwalter in Berlin im April 2020 dazu, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeizuführen. Dem und den Beschlussanträgen stimmten die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu. Der Verwalter berief daraufhin eine Versammlung unter freiem Himmel auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage ein. Der Spielplatz war für die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich und stand auch nur den Wohnungseigentümern zur Nutzung zur Verfügung. Eine Wohnungseigentümerin meinte aber, dass der Versammlungsort unzulässig sei. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte zuhören könnten. Sie beantragte daher beim Amtsgericht Berlin-Wedding den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Untersagung der Versammlung.

Versammlung unter freien Himmel zulässig

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung zu. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage widerspreche insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit liege nicht vor. Die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte sei weitgehend ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2020, 1132/rb)

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