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Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 24.09.2021
33 M 1729/21 -

Zwangsvollstreckung aus Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte inzwischen volljährig gewordene Kinder der Mieter möglich

Ausnahme bei nach außen erkennbaren eigenständigen Mitbesitz des volljährigen Kindes

Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte minderjährige Kinder der Mieter möglich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Kinder volljährig werden. Es bedarf aber ein Vollstreckungstitel gegen das volljährige Kind, wenn es einen nach außen erkennbaren Mitbesitz an der Wohnung hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wurde die Mieterin einer Wohnung in Berlin zur Räumung verurteilt. In der Wohnung lebte zudem der im Jahr 1992 geborene Sohn der Mieterin. Da der volljährige Sohn ein eigenes Zimmer in der Wohnung hatte und sich an der Miete beteiligte, verweigerte der Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung. Seiner Meinung nach habe der Sohn Mitbesitz an der Wohnung, so dass auch gegen ihn ein Räumungstitel vorliegen müsse. Dagegen legte der Vermieter Erinnerung ein.

Räumungstitel gegen volljährigen Sohn nicht erforderlich

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten des Vermieters. Gegen den volljährigen Sohn bedürfe es kein Räumungstitel. Der volljährige Sohn der Mieterin habe kein Mitbesitz an der Wohnung. Bleiben minderjährige Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung , seien die Kinder im Regelfall weiterhin bloße Besitzdiener. Dabei sei es unerheblich, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind, der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt und die Kinder verheiratet sind.

Kein nach außen erkennbarer eigenständiger Mitbesitz an Wohnung

Etwas anderes gelte nach Auffassung des Amtsgerichts, wenn die Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist. Dies war hier nicht der Fall. Dass der Sohn der Mieterin selbst berufstätig war und über eigene Einkünfte verfügte, genüge nicht. Die Beteiligung an der Miete sei nicht gegenüber dem Vermieter zutage getreten. Etwas anderes gelte auch dann, wenn das volljährige Kind ein Teil der Wohnung allein bewohnt und daran Mitbesitz hat. Dass der Sohn ein eigenes Zimmer bewohnt, sei nicht ausreichend. Denn dies entspreche der Nutzung zur Zeit seiner Minderjährigkeit. Ein abgetrennter Lebensbereich für den Sohn sei nicht vorhanden, da jedenfalls Küche, Bad/WC und Flure gemeinschaftlich genutzt wurden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2021, 1368/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1368Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1368

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