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Der Trittschallschutz in einer Mietwohnung muss grundsätzlich nur den Anforderungen Genüge tun, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Es besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Neubaustandard. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding von der Vermieterin unter anderem einen besseren
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Dieser stehe kein Anspruch auf einen besseren
Jedoch könne nach Auffassung des Amtsgerichts im Einzelfall die Herstellung eines Bauzustands verlangt werden, der aktuellen DIN-Normen entspricht, wenn der Vermieter sowieso umfassende bauliche Veränderungen vornimmt oder wenn es um die Grundausstattung wie einer ausreichenden Elektro- oder Wasserversorgung und damit um unerlässliche Umstände einer Wohnnutzung geht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 151/rb)
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Dokument-Nr. 33827
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