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Kommt es zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil das Flugzeug auf Mäusebefall untersucht werden muss, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten zwei Fluggäste von einer
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Ankunftsverspätung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.
Zwar dürfe der Kontakt freilebender Tiere zu Flugzeugen eher die Ausnahme darstellen, so das Amtsgericht. Dennoch sei der Aufenthalt von Mäusen auf Flughäfen die Regel und auch nicht zu unterbinden, so dass abzusehen sei, dass sich
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/RRa 2018, 281/rb)
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Dokument-Nr. 26899
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