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Eine in einer Wohnung befindliche Klimaanlage ist grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Für den Mieter besteht daher gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in Berlin an. Diese verfügte unter anderem über eine
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der
Nach Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich ein
Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts zudem unerheblich, wie üblich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2022, 1009/rb)
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Dokument-Nr. 32323
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