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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 27.01.2022
13 C 29/21 -

Klimaanlage in Wohnung ist als Zubehör als mitvermietet anzusehen

Anspruch des Mieters auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands

Eine in einer Wohnung befindliche Klimaanlage ist grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Für den Mieter besteht daher gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 mietete eine Frau eine Dachgeschosswohnung in Berlin an. Diese verfügte unter anderem über eine Klimaanlage. Im Mietvertrag war zudem geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgenstände von der Mieterin übernommen werden sollten. Die Klimaanlage war davon aber ausdrücklich ausgenommen. Die Klimaanlage konnte nachfolgend von der Mieterin nicht in Betrieb genommen w erden, da die dafür erforderliche Fernbedienung fehlte. Sie beanspruchte daher von der Vermieterin deren Herausgabe. Da diese meinte, dass die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, verweigerte sie eine Herausgabe. Die Mieterin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Herausgabe der Fernbedienung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage und damit auf Herausgabe der Fernbedienung zu. Die Klimaanlage in der Wohnung sei grundsätzlich als Zubehör als mitvermietet anzusehen. Sie sei daher gemäß § 311 c BGB ein Teil der Mietsache.

Kein Ausschluss der Nutzung der Klimaanlage

Nach Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich ein Ausschluss der Nutzung der Klimaanlage nicht aus den Mietvertrag. Soweit die Übernahme der Klimaanlage ausgeschlossen wurde, so sei dies dahingehend zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen solle. Die Regelung sei nicht dergestalt zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht Gegenstand des Mietverhältnisses sein solle.

Frage der Üblichkeit einer Klimaanlage unerheblich

Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts zudem unerheblich, wie üblich eine Klimaanlage in einer Wohnung sei. Aus der Frage der Üblichkeit lasse sich nicht entnehmen, dass deren Nutzung einer gesonderten Gestattung des Vermieters bedürfe. Ohnehin sei im vorliegenden Fall die Existenz der Klimaanlage angesichts dessen, dass es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt und diese eine erhöhten Erwärmung in den Sommermonaten ausgesetzt ist, nicht unüblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2022, 1009/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1009Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1009

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