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Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 13.01.2017
13 C 1001/17 -

Vermieter darf Bürgen über Kündigung des Mieters aufgrund von Zahlungsrückständen informieren

Keine Ver­schwiegen­heits­pflicht des Vermieters

Der Vermieter einer Wohnung ist berechtigt, den Bürgen des Mieters darüber zu informieren, dass der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde. Eine Ver­schwiegen­heits­pflicht des Vermieters besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 1.000 EUR fristlos gekündigt. Ein Mitarbeiter der Vermieterin informierte die Eltern des Mieters im Dezember 2016 darüber. Der Vater des Mieters hatte zu Mietbeginn eine Bürgschaft übernommen. Der Mieter war mit der Informationsweitergabe nicht einverstanden und machte im Wege des Eilverfahrens einen Unterlassungsanspruch gegen die Vermieterin geltend.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Mieter. Ihm stehe gegen die Vermieterin kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, Informationen aus dem Mietverhältnis bzw. aus diesem Verhältnis zugängliche Informationen über die private Lebensführung den Eltern mitzuteilen. Der Mieter sei durch die Informationsweitergabe weder in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit rechtswidrig verletzt worden.

Recht des Vermieters zur Information des Bürgen

Nach Ansicht des Amtsgerichts stehe dem Vermieter das Recht zu, den Bürgen zu informieren. Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags können sich zum einen im Einzelfall Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen ergeben. Zum anderen sei auch ohne Aufklärungspflicht die Informationsweitergabe nicht rechtswidrig, soweit der Vermieter den Bürgen über den Bestand der Hauptschuld aufklärt. Denn der Vermieter könne den Bürgen in Anspruch nehmen.

Keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre

Das Amtsgericht wies zudem daraufhin, dass der Mieter lediglich in seiner Sozialsphäre verletzt sei. Der Persönlichkeitsschutz sei da weniger weitgehend als der Schutz der Privat- oder Intimsphäre. Die Weitergabe der Information habe nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung geführt. Auch sei der Mieter nicht verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 664/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 664Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 664

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