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Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 11.11.2014
12 C 133/14 -

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund monatelanger Haltung mehrerer Igel in Mietwohnung

Igelhaltung nicht von Klein­tier­haltungs­klausel des Mietvertrags gedeckt

Hält ein Mieter in seiner Wohnung monatelang mehrere Igel, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Igelhaltung ist aufgrund der damit verbundenen Wildgerüche nicht von einer Klein­tier­haltungs­klausel im Mietvertrag gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt eine Mieterin eine unterschiedliche Anzahl von Igeln in ihrer Wohnung. Hintergrund dessen war, dass sie sich als Mitglied eines Vereins zum Schutz von Igeln um kranke Tiere kümmerte. Die Igel wurden in Käfigen in den Wohnräumen und auf dem Balkon gehalten. Nachdem sich einige Mitmieter über die von den Igeln ausgehenden Gerüche beschwerten, mahnte die Vermieterin die Igelhaltung erfolglos dreimal ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis im Mai 2014 fristlos. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Monatelange Unterbringung mehrerer Igel stellt mietvertragliche Pflichtverletzung dar

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der monatelangen Unterbringung mehrerer Igel habe die Mieterin ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt.

Mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel unerheblich

In diesem Zusammenhang habe nach Ansicht des Amtsgerichts die mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel keine Rolle gespielt. Zwar sei dadurch die Haltung von Kleintieren, wie zum Beispiel Vögeln, Zierfischen, Schildkröten, Hamstern oder Zwergkaninchen erlaubt gewesen. Die Erlaubnis umfasse aber nur typische Haustiere, die üblicherweise in Wohnungen gehalten werden. Davon könne bei Igeln keine Rede sein. Diese seien Wildtiere, die zwar klein seien, aber Wildgerüche absondern. Diese Gerüche seien von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Daher sei die Beherbergung von Igeln in Wohnungen von vornherein problematisch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2015, 1605/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1605Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1605

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