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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 12.04.2018
771 C 91/17 -

Abbeizen von farblich lackierter Haustür und Handlauf des Treppengeländers bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Entfernung des Farbanstrichs stellt erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds dar

Ein Beschluss über das Abbeizen der farblich lackierten Haustür und des Handlaufs des Treppengeländers erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn durch die Entfernung des Farbanstrichs das optische Erscheinungsbild erheblich verändert wird. In diesem liegt nämlich eine mit einer Beeinträchtigung verbundene bauliche Veränderung vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung in Berlin mehrheitlich beschlossen, dass die Haustür, die Hoftür und der Handlauf des Treppengeländers des Altbaus entlackt werden soll. Die beiden Türen war seit dem Jahr 1984 außen in einem dunklen Rotton und innen in hellgrau lackiert. Der Handlauf war ebenfalls hellgrau lackiert. Die unterlegenen Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden. Sie werteten die Maßnahmen als bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss.

Mehrheitsbeschluss zum Abbeizen der Türen und des Handlaufs unwirksam

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das Abbeizen der Türen und des Handlaufs habe nicht mehrheitlich getroffen werden dürfen. Vielmehr hätten die Maßnahmen nur einstimmig beschlossen werden dürfen.

Entlacken stellt bauliche Veränderung dar

Bei dem Entlacken der Türen und des Handlaufs des Treppengeländers handle es sich nach Auffassung des Amtsgerichts um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Denn durch die Entfernung des Farbanstrichs werde jedenfalls das optische Bild der Holztüren und -elemente im Treppenhaus erheblich verändert.

Beeinträchtigung aller Wohnungseigentümer durch optische Veränderung

Durch die erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks seien sämtliche Wohnungseigentümer von der baulichen Veränderung beeinträchtigt im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG, so das Amtsgericht. Daher habe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Dabei sei es unerheblich, ob die Veränderung im Einzelfall architektonisch oder ästhetisch geglückt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2018, 951/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 951Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 951

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