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Ein Beschluss über das Abbeizen der farblich lackierten Haustür und des Handlaufs des Treppengeländers erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn durch die Entfernung des Farbanstrichs das optische Erscheinungsbild erheblich verändert wird. In diesem liegt nämlich eine mit einer Beeinträchtigung verbundene bauliche Veränderung vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde auf einer
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über das
Bei dem
Durch die erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks seien sämtliche Wohnungseigentümer von der baulichen Veränderung beeinträchtigt im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG, so das Amtsgericht. Daher habe es gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2018, 951/rb)
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Dokument-Nr. 26328
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