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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 13.02.2023
771 C 22/19 -

Vollstreckung einer Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers mittels Zwangsgeld

Überlassung der Wohnung an Dritte unerheblich

Die Rückbaupflicht eines Wohnungseigentümers ist gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken. Dabei ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung einen Dritten überlassen hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2022 wurde ein Wohnungseigentümer vom Landgericht Berlin zu einem Rückbau verpflichtet. Zwischenzeitlich hatte dieser seine Wohnung verkauft. Da er sich weigerte die Rückbauarbeiten vorzunehmen, stellte sich die Frage, wie die Rückbaupflicht zu vollstrecken ist.

Vollstreckung mittels Zwangsgeldes

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass die Rückbaupflicht gemäß § 888 ZPO mittels Zwangsgeldes zu vollstrecken sei. Dabei spiele keine Rolle, dass der Schuldner seine Wohnung veräußert hat. Erst wenn alle dem Schuldner möglichen Anstrengungen, den Dritten rechtlich notfalls mit Gerichtshilfe und tatsächlich auf andere Weise zur Zustimmung und Mitwirkung zu zwingen, fehlgeschlagen sind, werde kein Zwangsmittel verhängt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2023, 408/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 408

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