wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 05.09.2012
7 C 549/11 -

Kosten eines zu einer Seniorenwohnanlage gehörenden Streichelzoos stellen Betriebskosten dar

Vermieter kann Kosten auf Mieter anteilig umlegen

Die Kosten eines Streichelzoos, der zu einer Seniorenwohnanlage gehört, stellen Betriebskosten dar. Der Vermieter kann daher die Kosten auf die Mieter anteilig umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sah eine Wohnungsmieterin nicht ein, anlässlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos in Höhe von 35,20 EUR mitzutragen. Die Mieterin wohnte in einer Seniorenwohnanlage, wozu der Streichelzoo gehörte. Da die Vermieterin sich weigerte die Kosten zu erstatten, erhob die Mieterin Klage.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskosten

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Betrieb des Streichelzoos zu. Denn die Vermieterin habe diese Kosten auf die Mieter anteilig umlegen dürfen.

Kosten des Streichelzoos sind Betriebskosten

Nach Ansicht des Amtsgerichts stellen die Kosten für den Betrieb des Streichelzoos sonstige Betriebskosten gemäß Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (neu: § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung) dar. Der Streichelzoo sei vergleichbar mit sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise einer Sauna oder einem Schwimmbad.

Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Umlage der Kosten verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so das Amtsgericht. Wirtschaftlich könne nicht nur das sein, was zu Wohnzwecken unverzichtbar sei. Andernfalls wären Kosten für Gemeinschaftsanlagen praktisch nie umlegbar. Der Streichelzoo präge die Wohnanlage für ältere Menschen wesentlich und werde für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle spielen. Auch die klagende Mieterin habe von dem Streichelzoo bei Abschluss des Mietvertrags gewusst. Sie habe sich daher darauf einstellen müssen, dass dieser mit Kosten verbunden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Berlin-Schoeneberg_7-C-54911_Kosten-eines-zu-einer-Seniorenwohnanlage-gehoerenden-Streichelzoos-stellen-Betriebskosten-dar~N25778

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25778 Dokument-Nr. 25778

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.