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Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem Dachgeschossausbau, Baugerüst, verklebte Fenster und erhebliche Putzschäden können eine Mietminderung in Höhe von 30 % der Bruttomiete rechtfertigen. Ein mietvertraglicher Ausschluss des Minderungsrechts während der Instandsetzungsarbeiten ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Januar 2021 kam es an einem Wohnhaus in Berlin zu umfangreichen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten. So wurde das Wohnhaus eingerüstet und sämtliche Fenster mit Folien verklebt. Zudem wurde das Dachgeschoss ausgebaut, wodurch es zu lauten Klopf- und Schlaggeräuschen kam. Zudem entstanden in der darunter liegenden Wohnung erhebliche
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihne stehe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2022, 732/rb)
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Dokument-Nr. 32622
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