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Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 12.12.2006
8 C 116/06 -

Vermieter darf auf Mieterparkplatz abgestellte abgemeldete Fahrzeuge entfernen und gegebenenfalls verschrotten

Mieter steht grundsätzlich kein Recht zum längerfristigen Parken von abgemeldeten Fahrzeugen zu

Umfasst ein Wohnungs­mietvertrag einen Mieterparkplatz, so berechtigt dies den Mieter nicht dazu, dort längerfristig abgemeldete Fahrzeuge abzustellen. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, abgemeldete Fahrzeuge zu entfernen und gegebenenfalls zu verschrotten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Pankow-Weißensee hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einen Mieterparkplatz stand ein abgemeldetes Fahrzeug. Angesichts des nicht vorhandenen Kennzeichens war eine Klärung der Halterfrage nicht möglich. Der Vermieter hinterließ daher eine Nachricht am Fahrzeug. Nachdem sich niemand meldete, ließ der Vermieter das Fahrzeug abholen und verschrotten. Nachträglich meldete sich der Halter des Fahrzeugs und verlangte Schadenersatz. Der Vermieter wiederum verlangte Ersatz der durch die Entfernung entstandenen Kosten. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Entfernungskosten

Das Amtsgericht Berlin Pankow-Weißensee entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Ersatz der durch die Entfernung des Fahrzeugs entstandenen Kosten zugestanden. Durch das Abstellen des abgemeldeten Fahrzeugs habe der Mieter das Recht auf Nutzung des Parkplatzes verletzt. Der Mietvertrag habe lediglich die zeitweise Nutzung zugelassener Fahrzeuge erlaubt. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters habe jedoch kein Recht darauf bestanden, ein abgemeldetes Fahrzeug längerfristig auf dem Mieterparkplatz abzustellen.

Keine Rechtswidrigkeit der Verschrottung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Vermieter das Fahrzeug nicht rechtswidrig verschrottet. Ein Anspruch auf Schadensersatz habe dem Mieter daher nicht zugestanden. Der Vermieter sei berechtigt gewesen, das abgemeldete und unerlaubt abgestellte Fahrzeug zu verschrotten. Andere Mittel zur Beseitigung haben nicht vorgelegen. Denn angesichts des geringen Restwerts in Höhe von 139,20 EUR sei ein Einlagern des Fahrzeugs für den Vermieter unzumutbar gewesen. Darüber hinaus habe das Fahrzeug nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden können, da dies eine Ordnungswidrigkeit dargestellt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Pankow-Weißensee, ra-online (zt/GE 2007, 453/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 453Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 453

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