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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Beschluss vom 19.07.2016
8 C 241/16 -

Vorherige Zustimmung des Mieters zur Modernisierung rechtfertigt im Eilfall Durchsetzung des Duldungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung

Eilbedürftigkeit aufgrund fehlender Wasserversorgung einiger Wohnungen

Beginnt ein Vermieter mit Mo­dernisierungs­arbeiten und weigert sich ein Mieter daraufhin, Handwerker in seine Wohnung zu lassen, kann der Vermieter mittels einer einstweiligen Verfügung eine Duldungspflicht des Mieters durchsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter zuvor den Arbeiten zugestimmt hat und eine Eilbedürftigkeit für die Arbeiten besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit weigerte sich ein Mieter nach Beginn von Strangsanierungsarbeiten Handwerker in seine Wohnung zu lassen. Die Vermieterin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Duldung der Arbeiten. Sie führte an, dass der Mieter vor Beginn der Arbeiten der Modernisierung vorbehaltlos zugestimmt habe. Zudem seien sämtliche Wohnungen in den Etagen 1-9 aufgrund der begonnenen Arbeiten von der Wasserversorgung abgeschnitten. Der Zutritt zur Wohnung des Mieters sei daher dringend erforderlich.

Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Duldung der Modernisierungsarbeiten

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Der Vermieterin habe gemäß § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsarbeiten zugestanden. Diesen Anspruch habe sie mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen dürfen. Zwar werde durch den Erlass der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen. Dies sei aber ausnahmsweise unerheblich, da sie zur Abwendung einer Notlage für die anderen Mieter im Haus notwendig sei. Aufgrund der fehlenden Wasserversorgung seien die Wohnungen praktisch nicht benutzbar. Die Vermieterin könne daher nicht auf den Klageweg verweisen werden, um ihren Duldungsanspruch durchzusetzen. Denn die Durchführung einer ordentlichen Klage auf Duldung würde bestenfalls zehn Wochen dauern. Ein derart lange Zeit ohne Wasserversorgung könne den Mietern aber nicht zugemutet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2016, 1219/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1219Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1219

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