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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10.2020
27 C 21/20 -

Nachträglicher Mietmangel wegen veränderter Umweltbedingungen begründet Instand­setzungs­anspruch

Wassereinbrüche wegen Starkregen als veränderte Umweltbedingungen

Kommt es wegen veränderter Umweltbedingungen zu Schäden an einer Mietwohnung, so liegt ein nachträglicher Mietmangel vor, der einen Instand­setzungs­anspruch begründet. Als veränderte Umweltbedingungen kommen zum Beispiel Wassereinbrüche durch Starkregen in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer im Souterrain gelegenen Berliner Altbauwohnung seit dem Jahr 2016 im Falle von Starkregen zu Wassereinbrüchen. Der Fußboden der Wohnung lag etwa 30 cm unterhalb der Oberkante des Erdbodens. Die Mieterin behauptete, dass das Abflusssystem für Starkregen nicht ausgelegt sei und deshalb Wasser in die Wohnung dringe. Sie verlangte daher von der Vermieterin Rückstausicherungen zu ergreifen. Da diese dem nicht nachkam, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung dergestalt zu, dass nicht mehr regelmäßig damit zu rechnen ist, dass bei Starkregen durch die Entwässerungseinrichtungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringt.

Veränderte Umweltbedingungen begründen nachträglichen Mietmangel

Zwar war die Mietsache bei Anmietung nicht mit Rückstausicherungen ausgerüstet und ein Vermieter sei grundsätzlich nicht zu einer Modernisierung der Mietsache verpflichtet, so das Amtsgericht. Jedoch sei zu beachten, dass in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen sei. Somit bestehe die konkrete Gefahr, dass sich Wassereinbrüche wiederholen. Unter diesen Umständen sei aufgrund der veränderten Umweltbedingungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden. Der Mieter einer Altbauwohnung könne erwarten, dass sie zumindest einen Mindeststandard aufweist, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dazu zähle auch, dass es nicht regelmäßig zu Wassereinbrüchen kommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 782/rb)

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