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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.02.2023
27 C 137/22 -

"Aufwändig gestaltetes Wohnumfeld" trotz kleinen Innenhofs mit Mülltonnen und Fahrrad­abstell­plätzen

Vorliegen einer harmonischen Gestaltung mit Sitzflächen und kleinem Sandkasten

Das wohnwerterhöhende Merkmal des aufwändig gestalteten Wohnumfelds liegt auch dann vor, wenn der Großteil der Fläche eines kleinen Innenhofs von Mülltonnen und Fahrrad­abstell­plätzen eingenommen wird, zugleich aber eine harmonische Gestaltung mit über­durch­schnittlichem Pflegezustand, Sitzflächen und kleinem Sandkasten vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin stritten sich seit dem Frühjahr 2022 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte über eine Mieterhöhung. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob das wohnwerterhöhende Merkmal des aufwändig gestalteten Wohnumfelds vorliegt. Die Mieter verneinten dies und verwiesen darauf, dass der Innenhof relativ klein ist und ein Großteil seiner Fläche von Mülltonnen und Fahrradabstellplätzen eingenommen wird. Der Vermieter wiederum hob hervor, dass die gesamte Hoffläche einheitlich gepflastert und bepflanzt ist. Es gibt eine Sitzfläche für die Mieter und einen kleinen Sandkasten.

Vorliegen eines aufwändig gestalteten Wohnumfelds

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Es liege ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor. Denn der Innenhof weise ein deutlich über das übliche Maß hinausgehendes Gestaltungsbild auf. Es liege eine in sich stimmige und harmonische Gestaltung vor. Zudem sei der Pflegezustand überdurchschnittlich. Insgesamt wirke der Innenhof sehr freundlich und lade zum Aufenthalt ein. Insgesamt hebe sich die Gestaltung des Hofs deutlich sehr positiv von der üblichen Hofgestaltung in Berlin ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2023, 402/rb)

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