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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023
151 C 60/22 V -

Nutzer eines E-Scooters haftet nicht für dessen Umfallen

Fahrzeughalter- und Fahrzeug­führer­haftung greifen nicht für E-Scooter

Wird ein geparktes Auto durch das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters beschädigt, so haftet dafür der Nutzer des E-Scooters regelmäßig nicht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 18 Abs. 1 StVG scheidet bei E-Scootern aus. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde in Berlin ein geparkter Pkw von einem umgefallenen E-Scooter einer Leihfirma beschädigt. Dieser wurde etwa drei Stunden zuvor von einer Frau auf dem Gehweg abgestellt. Der Halter des Pkw klagte schließlich gegen die Fahrerin und die Halterin des E-Scooters auf Zahlung von Schadensersatz.

Keine Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zunächst greife weder eine Fahrzeughalterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG noch eine Fahrzeugführerhaftung nach § 18 Abs. 1 StVG. Es gelte insofern § 8 Nr. 1 StVG. Der E-Scooter verfügte über eine Zulassung als Elektrokleinstfahrzeug. Solche Fahrzeuge können gemäß § 1 eKFV bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen. Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Kein Anscheinsbeweis für Verschulden beim Abstellen des E-Scooters

Nach Ansicht des Amtsgerichts könne zwar eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen. Jedoch scheitere dies daran, dass der Beklagte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. Insbesondere könne im Fall des Umfallens eines E-Scooters nicht im Wege des Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden gezogen werden. Denn für ein Umfallen des E-Scooter spreche nach der Lebenserfahrung nicht zwingend ein unsachgemäßes Abstellen. Es komme ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder der Einfluss starker Witterungsverhältnisse in Betracht.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Abstellen eines E-Scooters auf Gehweg

Schließlich stelle das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, so das Amtsgericht. E-Scooter dürfen auf dem Gehweg abgestellt werden. Dabei müssen sie nicht so abgestellt oder gesichert werden, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keine Schäden entstehen können. Denn sonst würden im innerststädtischem Raum nahezu keine Abstellmöglichkeiten mehr bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2023, 513Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2023, Seite: 513

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