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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 21.07.2021
15 C 422/20 -

Vermieter von vier Wohnungen kann Anwalt im Falle von Zahlungsverzug eines Mieters mit Kündigung beauftragen

Kein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht

Der Vermieter von vier Wohnungen kann einen Anwalt im Falle eines Zahlungsverzugs bei einem Mieter mit dessen Kündigung beauftragen. Dass der Vermieter eine GmbH ist und somit gewerblich tätig ist, spielt dabei keine Rolle. Ein Verstoß gegen die Schadens­minderungs­pflicht liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2020 ein Wohnungsmieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte nach Ende des Mietverhältnisses auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Vermieterin stellte dem Anspruch einen eigenen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 1.200 € entgegen und erklärte insoweit die Aufrechnung. Der Anwalt wurde mit der Kündigung des Mieters beauftragt, da sich der Mieter im Zahlungsverzug befand. Der Mieter hielt die Beauftragung des Anwalts für unnötig. Bei der Vermieterin handelte es sich um eine GmbH, welche vier Wohnungen verwaltete.

Kein Anspruch Auf Kautionsrückzahlung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Mieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Kautionsrückzahlung zu, da dieser durch die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erloschen sei. Der Mieter war mit zwei Monatsmieten in Verzug, so dass ein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen habe. Die Vermieterin habe auch einen Anwalt mit der Kündigung beauftragen dürfen.

Vermieter von vier Wohnungen kein Großvermieter

Zwar könne für einen Großvermieter mit einer eigenen Rechtsabteilung bei einer klaren Rechtslage die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht notwendig sein, so das Amtsgericht. Auf einen Vermieter von vier Wohnungen gelte dies aber nicht. Für einen juristischen Laien sei die hier erfolgte Kündigung nicht per se einfach. So wisse der Laie in der Regel nicht, dass der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen werden muss, und dass neben der fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden sollte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2021, 1370/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1370Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1370

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