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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 07.04.2017
124 C 188/16 -

Räumungstitel gegen Mieter wirkt nicht gegenüber dessen Ehefrau

Ehefrau muss auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt werden

Erwirkt ein Vermieter gegen seinen Mieter ein Räumungstitel, wirkt dieser nicht gegenüber der Ehefrau des Mieters. Diese muss vielmehr ebenfalls auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagte werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 wurde das Mietverhältnis mit einem Wohnungsmieter fristlos gekündigt, da dieser unbefugt Dritten den Gebrauch an der Wohnung überlassen hatte. Die Kündigung wurde letztinstanzlich vom Landgericht Berlin im September 2015 als wirksam erachtet und der Mieter somit zur Räumung sowie Herausgabe der Wohnung verurteilt. Ende 2015 erfuhr die Vermieterin, dass in der Wohnung noch die Ehefrau des gekündigten Mieters lebt. Die Vermieterin erhob daher gegen die Ehefrau Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 2 BGB gegenüber der Ehefrau des Mieters ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Nach dieser Vorschrift könne die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von einem Dritten zurückgefordert werden, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen habe. So habe der Fall hier gelegen.

Erforderlichkeit einer Räumungsklage gegen Ehefrau

Die Räumungsklage gegen die Ehefrau sei auch erforderlich gewesen, so das Amtsgericht. Denn der Räumungstitel, den die Vermieterin gegenüber dem gekündigten Mieter erwirkt hatte, wirke nicht gegenüber seiner Ehefrau.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 601/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 601Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 601

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