wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.03.2004
5 C 4/03 -

Kein Recht zur Mietminderung nach Umstellung von analogen auf digitalen Fernsehempfang

Vermieter schuldet keine Umwandlung des Sendesignals

Kann ein Mieter die vom Mietvertrag umfasste Satellitenanlage aufgrund der Umstellung des Sendesignals von analog auf digital nicht mehr nutzen, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Der Vermieter schuldet keine Umwandlung der Signale. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ab August 2003 ihre Miete, da durch die Umstellung des Sendesignals von analog auf digital ihre vom Mietvertrag umfasste Satellitenanlage nicht mehr genutzt werden konnte. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Umstellung des Sendesignals kein Mietmangel

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden, da die Beeinträchtigung des Fernsehempfangs durch die Umstellung des Sendesignals von analog auf digital keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB darstelle. Die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch werde dadurch nicht eingeschränkt.

Vermieter schuldet keine Umwandlung des Sendesignals

Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung der Mietparteien über die Zurverfügungstellung eines Antennenanschlusses schulde der Vermieter nach Ansicht des Amtsgerichts nicht die Umwandlung der empfangenden digitalen Signale in analoge. Dies sei vielmehr Sache des Mieters. Etwas anderes könne gelten, wenn die vorhandene Antennenanlage gar nicht mehr in der Lage sei, überhaupt Impulse zu empfangen und in die Wohnung des Mieters weiterzugeben. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2004, 629/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2004, 629Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 629

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Berlin-Lichtenberg_5-C-403_Kein-Recht-zur-Mietminderung-nach-Umstellung-von-analogen-auf-digitalen-Fernsehempfang~N22649

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22649 Dokument-Nr. 22649

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.