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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 29.06.2005
11 C 80/05 -

Silvesterparty: Vermieter kann nicht wegen Randale von Partygästen fristlos kündigen

Mieter nicht für Verhalten der Gäste verantwortlich

Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis nicht deshalb fristlos kündigen, weil der Mieter in der Wohnung eine Party veranstaltet hat, in deren Folge einige Gäste randaliert haben. Das hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.

Im Fall hatte ein Mieter eine Silvesterparty veranstaltet. Einige der geladenen Gäste haben im Umfeld des Hauses randaliert und die Briefkastenanlage sowie die Hauswand beschädigt. Dem Mieter war der Vorfall peinlich. Er entschuldigte sich bei den Mietmietern durch einen Aushang und bot der Hausverwaltung an, den Schaden zu regulieren. Die nahm den Vorfall jedoch zum Anlass dem Mieter fristlos zu kündigen und verklagte den Mieter auf Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nicht gegeben.

Der Mieter habe die Mietsache nicht durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er könne auch nicht für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich gemacht werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Mieter das Verhalten der Gäste bewusst in Kauf genommen hätte, er also mit einem solchen Verhalten hätte rechnen müssen. Für eine derartige Annahme gab es aber keine Anhaltspunkte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2007
Quelle: ra-online

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