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Kann ein Notebook nach individuellen Wünschen des Kunden nach einem Baukastensystem ausgestattet werden, schließt dies nicht das Widerrufsrecht des § 312 d Abs. 1 BGB aus. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte der Kläger über das
Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 312d, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB bestand. Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand, weil die Konfiguration mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14131
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