wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.11.1995
21a C 224/95 -

Vereinbarung zur Geldzahlung im Gegenzug zur vorzeitigen Aufhebung eines Wohn­raum­miet­vertrags unwirksam

Entsprechende Anwendung des § 555 BGB führt zur unzulässigen Vertragsstrafe

Sieht ein Wohnraummietvertrag vor, dass der Mieter bei vorzeitiger Aufhebung des Mietverhältnisses eine Geldzahlung zu leisten hat, ist dies dann unwirksam, wenn der Mieter zugleich eine Auf­wendungs­ersatz­pauschale oder pauschale Unkostenabgeltung zahlen muss. In diesem Fall kommt § 555 BGB zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen entsprechend zur Anwendung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1994 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags, der auf die Dauer von fünf Jahren befristet war. Die Mieter wollten jedoch kurze Zeit später wieder aus dem Mietvertrag entlassen werden. Die Vermieterin war damit grundsätzlich einverstanden. Sie verlangte aber bis August 1994 eine Zahlung von 6.000 DM, um die Mietausfälle für Juli und August 1994 auszugleichen. Zudem verlangte sie eine weitere Zahlung von 4.000 DM bis September 1995. Dieser Betrag sollte sich aber auf 2.000 DM ermäßigen, wenn bis zum September 1994 ein Mietvertrag mit einem geeigneten Nachmieter zustande kommen sollte. Nachdem die Mietvertragsparteien eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung geschlossen und die Mieter die 6.000 DM gezahlt hatten, bestand Streit über die zweite Zahlung in Höhe von 4.000 DM. Es kam schließlich zu einem Gerichtsverfahren.

Kein Anspruch auf Zahlung von 4.000 DM

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung der 4.000 DM zu. Die Vereinbarung über die Zahlung der 2.000 DM sei unwirksam, da sie gegen § 550 a BGB (neu: § 555 BGB) verstoße. Dies führe gemäß § 139 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Zahlung der 4.000 DM.

Unwirksamkeit der Vereinbarung aufgrund des Strafcharakters

Nach § 550 a BGB (neu: § 555 BGB) sei eine Vereinbarung, so das Amtsgericht, durch die sich der Vermieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, unwirksam. Die vorliegende Interessenslage sei der der Vertragsstrafe gleich, so dass die Vorschrift entsprechend anzuwenden sei. Der durch die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags verursachte Mietausfall werde durch die Zahlung der 6.000 DM ausgeglichen. Die Zahlung der 2.000 DM könne daher nicht als Aufwendungsersatzpauschale oder pauschale Unkostenabgeltung gewertet werden. Sie habe vielmehr ausschließlich Strafcharakter und diene als Druckmittel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 1996, 869/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1996, 869Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1996, Seite: 869

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Berlin-Charlottenburg_21a-C-22495_Vereinbarung-zur-Geldzahlung-im-Gegenzug-zur-vorzeitigen-Aufhebung-eines-Wohnraummietvertrags-unwirksam.news24617.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24617 Dokument-Nr. 24617

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.