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Steht einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem von dem Mieter einer Eigentumswohnung unrechtmäßig genutzten Kellerraum zu, so kann er die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Eigentumswohnung nutzten seit dem Jahr 2013 einen Kellerraum im Wohnhaus, da in ihrem eigentlich zugewiesenen Kellerraum Sanierungsarbeiten stattfinden mussten. Nach Abschluss der Arbeiten nutzten die Mieter den Kellerraum weiter, da dieser größer war als der bisher genutzte Raum. Nach der Teilungserklärung stand das
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie könne die
Den Beklagten stehe nach Auffassung des Amtsgerichts kein
Soweit die Klägerin oder die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27115
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